Bei Teilzeitkräften spielt der Mindestlohn eine besonders wichtige Rolle, weil er Einfluss auf die Geringfügigkeitsgrenze und die maximalen Arbeitsstunden hat.
Zum 1.1.2026 steigt der Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde. Infolgedessen steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro auf 603 Euro. Der sozialversicherungspflichtige Midi-Job geht 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro. In diesem Bereich sind die SV-Beiträge des Arbeitnehmers reduziert und der Arbeitgeber zahlt einen höheren Anteil.
Wer bisher knapp über der Geringfügigkeitsgrenze lag, um krankenversichert zu sein, muss ab 1.1.2026 mindestens 604 Euro brutto verdienen, damit sich nichts ändert. Ansonsten rutscht der Arbeitnehmer in die Geringfügige Beschäftigung mit der Konsequenz, dass auf diese Weise kein Krankenversicherungsschutz mehr besteht. Bisherige Löhne im Bereich von 557 Euro bis 603 Euro müssten also zum 1.1.2026 auf mindestens 604 Euro in den Midi-Bereich angehoben werden, um weiterhin in der Sozialversicherungspflicht mit Krankenversicherungsschutz zu bleiben.
Wer bisher den Mindestlohn und 556 Euro bezahlt hat, also den Höchstbetrag für Geringfügig Beschäftigte, muss entweder die Arbeitszeit des Arbeitnehmers reduzieren, um weiterhin 556 Euro bezahlen zu können, oder bei gleichbleibender Arbeitszeit in Zukunft 603 Euro bezahlen. In beiden Fällen bleibt es bei einer geringfügigen Beschäftigung.
Die Verträge mit Teilzeitkräften müssen zum 1.1.2026 entsprechend angepasst werden.
Berechnung
Die neue Grenze für Geringfügige Beschäftigungen berechnet sich ab 1.1.2026 wie folgt:
Seit 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen:
13,90 Euro Mindestlohn x 10 Wochenstunden = 139 Euro pro Woche.
Das wird auf drei Monate hochgerechnet, indem der Wochenlohn mit 13 multipliziert wird: 139 x 13 = 1.807 Euro.
Für einen durchschnittlichen Monat ergeben sich somit 1.807 / 3 = 602,33 Euro, gerundet 603 Euro.
Die maximale monatliche Stundenzahl zum Mindestlohn beträgt somit beim Minijob 43 1/3 Stunden (= 603 Euro / 13,90). Wird mehr als der Mindestlohn gezahlt, verringern sich die maximal möglichen Arbeitsstunden entsprechend.
603 Euro sind somit die neue monatliche Geringfügigkeitsgrenze, jährlich also 7.236 Euro. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Grenze, beispielsweise wegen Krankheitsvertretung, ist unschädlich, wenn sich die Überschreitung auf zwei Kalendermonate beschränkt und jeweils nicht mehr als 603 Euro beträgt. Faktisch bedeutet das, dass in Ausnahmefällen das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden darf, also maximal 8.442 Euro.
Der Mindestlohn gilt nicht bei Auszubildenden, Pflichtpraktikanten, Minderjährigen und freiwilligen Praktika bis 3 Monate. Bestimmte Branchen (Bau, Pflege) haben höhere Mindestlöhne. Da sieht die Berechnung dann anders aus.
Um den Mindestlohn überwachen zu können, müssen die Arbeitszeiten dokumentiert werden.
Weitere Informationen zu den Änderungen 2026 finden sich auf der Homepage der Minijobzentrale.